Fördergelder: Digitalisierungszuschuss der Pflegekassen – bis zu 12.000 EUR
Als verbraucherorientierte Vermittler gewerblicher Finanzierungen geben wir interessante Informationen gerne an unsere Kunden weiter. In diesem Zusammenhang möchten wir alle Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste gerne auf eine neue Fördermöglichkeit der Pflegekassen – den Digitalisierungszuschuss – hinweisen, da die Fördermöglichkeiten – wie wir meinen – sehr interessant sind.
Dabei wird die Anschaffung neuer Soft- und Hardware (PC`s, Tablets,Kameras) entweder durch einmalige Kostenbeteilung (bis zu 40% bzw. max. 12.000 EUR) oder auch durch Übernahme der Leasingraten bis 31.12.2021 gefördert.
Mit freundlicher Genehmigung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) veröffentlichen wir hier einen Auszug aus einer Information der bpa-Bundesgeschäftsstelle für ambulante Pflegedienste / Ausgabe 1/2019.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch den Pflegedienst veranschlagten bzw. verausgabten Mittel. Pro Pflegedienst ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro möglich. Um die 40 Prozent-Grenze voll auszuschöpfen (maximaler Förderbetrag) müssten Investitionen in Höhe von insgesamt mindestens 30.000 Euro getätigt werden. Hier bleibt es bei einem Eigenanteil von 18.000 Euro, der vom Pflegedienst zu tragen ist.
Der restliche Anteil von 60 Prozent kann grundsätzlich – soweit eine Finanzierungszuständigkeit der Pflegeversicherung gegeben ist – als Betriebs- bzw. Sachkosten in der Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarung und ansonsten im Rahmen der Investitionskostenverhandlungen geltend gemacht werden. Dabei ist allerdings aufgrund des Prospektivitätsgrundsatzes in den §§ 85 Abs. 3 Satz 1 und § 89 Abs. 3 Satz 4 SGB XI darauf zu achten, dass einmalige Anschaffungskosten nur für die Zukunft geltend gemacht werden können, eine rückwirkende Finanzierung ist nicht möglich.
In welchem Zeitraum kann der Antrag gestellt werden?
Die Fördermöglichkeit ist auf die Jahre 2019 bis 2021 begrenzt. Alle Maßnahmen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, müssen in einen gemeinsamen Antrag gefasst werden. Anträge können ab sofort gestellt werden. Der letztmögliche Termin zum Stellen eines Förderantrags ist der 31.12.2021.
Der Antrag kann sowohl vor als auch nach einer entsprechenden Anschaffung oder Durchführung einer Maßnahme gestellt werden. Wenn ein Antrag prospektiv gestellt wird, verpflichtet sich der Antragsteller, die entsprechende Anschaffung oder Maßnahme zügig vorzunehmen.
Da die Mittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI stammen und in der Gesamthöhe nicht begrenzt sind, ist nicht zu befürchten, dass bei später Antragsstellung in den Jahren 2020 und 2021 keine Förderung mehr möglich sein wird.
Wer kann den einmaligen Digitalisierungszuschuss erhalten?
Jeder Pflegedienst hat Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss. Das bedeutet, dass die Förderung sich nicht auf den jeweiligen Rechtsträger bezieht und damit Pflegeunternehmen mit mehreren Einrichtungen (z.B. Pflegedienst und Pflegeheim) für jede Einrichtung einen eigenen Zuschuss beantragen können. Teilstationäre Pflegeeinrichtungen können die Förderung ebenfalls erhalten.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Förderfähig sind einmalige Anschaffungen digitaler Anwendungen oder technischer Ausrüstung sowie damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN. Dies umfasst alle ab dem 01.01.2019 mit Eigenmitteln finanzierten Anschaffungen. „Digitale Anwendungen“ sind dabei nicht nur als Software-Programme zu verstehen, sondern können auch technische Ausrüstung wie Hardware, Tablets oder Videokameras umfassen.
Beispiele für Maßnahmen und Anwendungen, die gefördert werden, umfassen:
-
- die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
- die Dienst- und Tourenplangestaltung,
- das interne Qualitätsmanagement,
- die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI und
- Aus, Fort- und Weiterbildungen oder Schulungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.
Die Entlastung der Pflegekräfte muss Hauptzweck der Anschaffung oder der Maßnahme sein. Es ist möglich, mehrere verschiedene Anschaffungen oder Maßnahmen zu beantragen.
Anschaffungen können auch über einen Leasingvertrag erfolgen. In dem Fall werden die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 anfallenden monatlichen Leasingbeträge finanziert. Eine Kündigung oder sonstige Änderung des Leasingverhältnisses müssen der zuständigen Pflegkasse gemeldet werden. Nicht übernommen werden regelmäßig wiederkehrende Kosten für den Betrieb der digitalen Anwendung oder technischen Ausrüstung. Dies umfasst beispielsweise Ausgaben für die
Wartung, Reparatur oder Service-Leistungen. Im Falle von Leasing-Verträgen müssen diese Kosten von den beantragten Leasingbeträgen abgezogen werden.
Wo müssen der Antrag und die Unterlagen eingereicht werden?
Der Antrag ist an eine an der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e.V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist. Die bpa-Landesgeschäftsstellen informieren darüber, wenn eine Federführerschaft im jeweiligen Bundesland bestimmt wurde.
Wie muss der Antrag gestaltet sein und welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
Der Antrag bedarf der Schriftform und muss die folgenden Angaben beinhalten:
-
- den Namen, den Sitz und das Institutionskennzeichen (IK) des Pflegedienstes,
- Name und Anschrift des Trägers des Pflegedienstes,
- Beschreibung des Inhalts und des Umfangs der Fördermaßnahme(n)
- Angaben zum Hersteller der digitalen Anwendung oder technischen Ausrüstung,
- Kostenangabe je Fördermaßnahme,
- Nachweise über die verausgabten Mittel mittels Rechnungsbeleg je Fördermaßnahme oder ein Kostenvoranschlag bei geplanten Maßnahmen,
- im Falle eines Leasingvertrages ist eine Bescheinigung des Leasinggebers einzureichen. Es muss nicht der komplette Vertrag eingereicht werden. Es ist möglich, mit einem Antrag die Förderung mehrerer Maßnahmen zu beantragen. Die Förderrichtlinie enthält einen Musterantrag.
Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Ersatzkassen legen die jeweils zuständige Pflegekasse für die Bearbeitung und Bescheiderteilung der Förderanträge fest und geben dies den Pflegeeinrichtungen bekannt. Alternativ können die Pflegekassen im Land eine gemeinsame Servicestelle für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gründen.
Genehmigte Fördermittel werden ausschließlich an die gegenüber der Arbeitsgemeinschaft IK gemeldete Bankverbindung der Pflegeeinrichtung überwiesen. Im Falle der Beantragung von Fördermitteln vor der Durchführung entsprechender Maßnahmen (Grundlage Kostenvoranschlag) erfolgt zunächst eine grundsätzliche Bewilligung. Die Auszahlung der Mittel findet erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Beträge statt. Sollten die Nachweise über die vorgenommenen Maßnahmen vom ursprünglichen bewilligten Antrag inhaltlich oder in der Höhe abweichen, muss eine erneute Bescheidung der Fördermittel erfolgen.
Quelle: Der Pflegedienst 1/2019
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