Vergleich Leasing Mietkauf

Vergleich und Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf

Als professionelle Finanzierungs- und Leasingagentur prüfen wir für unsere Kunden natürlich auch, welche Finanzierungsform den Unternehmenszielen nützt.

Trotzdem möchten wir die Informationen auf denen unsere Beratungen gründen auch unseren interessierten Kunden zur Verfügung stellen.

Sie finden hier deshalb eine Übersicht zur Darstellung der Unterschiede zwischen Leasing und Mietkauf mobiler Wirtschaftsgüter (wie Maschinen, Ladeneinrichtungen oder Fahrzeuge).

 

Merkmale des Leasings

  • Das Leasingobjekt befindet sich im Anlagevermögen des Leasinggebers,
  • Leasing hält die Bilanzsumme des Leasingnehmers niedrig und verbessert die Eigenkapitalquote (Bilanzneutralität).
  • Eigentümer des Leasingobjektes im juristischen Sinne ist der Leasinggeber.
  • Eigentümer des Leasingobjektes im wirtschaftlichen Sinne ist der Leasingnehmer.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf jede vereinbarte Zahlung der Leasingrate fällig und als Vorsteuer abzugsfähig.
  • Bei Leasing ist eine Verlängerung des Leasingvertrages nach Ablauf der Grundmietzeit möglich.
  • Nach Ablauf der Grundmietzeit kann das Leasingobjekt vom Leasingnehmer gekauft werden.
  • Beim Leasing richtet sich die Vertragslaufzeit unter Beachtung des Mobilien-Leasingerlasses nach der AfA-Dauer (AfA = Abschreibung für Abnutzung).
  • Beim Leasing ist ein Steuerstundungseffekt durch degressive Ratenzahlung möglich;  für den Leasingnehmer ist keine Abschreibung und somit auch keine Auflösung von Anspar-Abschreibungen möglich.
  • Einfache Buchführung – monatliche Leasingrate ist vom Leasingnehmer als Aufwand direkt abzugsfähig.
  • Leasing verursacht für den Leasingnehmer keine Kreditlinien-Belastung bei seinen Hausbanken.
  • Beim Leasing ist je nach Vertragsgestaltung die Rückgabe des Leasingobjektes nach Ablauf der Grundmietzeit an den Leasinggeber möglich.

 

Merkmale des Mietkaufs

  • Das Mietkaufobjekt befindet sich im Anlagevermögen des Mietkäufers.
  • Beim Mietkauf ist der Mietkäufer Eigentümer im wirtschaftlichen Sinne.
  • Eigentümer im juristischen Sinne ist ebenfalls der Mietkäufer – Das Mietkaufobjekt ist aber mit einem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Mietverkäufers belastet (nicht Lieferant).
  • Das Mietkaufobjekt erhöht das Anlagevermögen und dadurch die Bilanzsumme des Mietkäufers – daraus resultiert eine Verschlechertung der Eigenkapitalquote.
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist auf die Summe aller Zahlungen (Anzahlung, Raten, Schlussrate) bei Vertragsbeginn vom Mietkäufer zu zahlen und als Vorsteuer abzugsfähig.
  • Bei vereinbarter Blockrate (= Schlussrate beim Mietkauf) oder erhöhter Schlussrate ist die Verlängerung des Mietkaufvertrages möglich.
  • Am Ende der Vertragsdauer des Mietkaufvertrages erfolgt der automatische Übergang des (durch Eigentumsvorbehalt belasteten) Eigentums an den Mietkäufer in uneingeschränktes Eigentum.
  • Die vertragliche Dauer des Mietkaufvertrages ist frei wählbar.
  • Die Nutzung von Sonderabschreibung und Ansparabschreibung ist für den Mietkäufer möglich, dadurch Steuerstundungseffekt.
  • Die monatliche Mietkaufrate besteht aus Tilgung und Zinsen – Abgrenzung der Zinsen nach Tilgungsplan.
  • Keine Kreditlinien-Belastung bei Hausbanken für den Mietkäufer.

 

Begriffserklärungen

  • Leasingnehmer – ist der Unternehmer der das Leasinggut nutzt und dafür die Leasingraten zahlt.
  • Leasinggeber – ist Eigentümer des Leasinggutes und die finanzierende Gesellschaft (Geldgeber).
  • Mietkäufer – ist der Unternehmer der das Mietkaufobjekt nutzt; also derjenige, der investiert.
  • Mietverkäufer – ist die finanzierende Gesellschaft (Geldgeber).